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Keine Teilung der Heilpraktikererlaubnis

Neues Physiotherapeutenurteil

Im Streit um die von der Klägerin beantragte Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ohne Abhaltung einer Kenntnisüberprüfung, unterlag die Antrag stellende Krankengymnastin vor dem Verwaltungsgericht in München. Aktenzeichen M16K07.5751


Bereits in den vorangegangenen Instanzen war das Verlangen der Krankengymnastin abschlägig beantwortet worden:


Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass eine Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis von Gesetz und Rechtsprechung nicht, bzw. nur beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie als selbstständige heilkundliche Tätigkeit eingeräumt werde.

Somit bleibe lediglich als mögliche zu erteilende Erlaubnis die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis, zu deren Erteilung ohne vorherige Kenntnisüberprüfung aber die Voraussetzungen nicht vorlägen. Umfassende Kenntnisse im Bereich der Differenzialdiagnostik sowie der Differenzialtherapie seien unabdingbar für die Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit und somit auch Voraussetzung für eine Erteilung der Erlaubnis.

Mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten würden diese Voraussetzungen nicht allumfassend erfüllt. Diese Ausbildung sei spezifisch auf physiotherapeutische Verfahren ausgerichtet. Eine medikamentöse Behandlung sei damit beispielsweise nicht möglich.

Ein Physiotherapeut dürfe zudem erst mit ärztlicher Verordnung tätig werden. Das abgeschlossene Berufsbild des Physiotherapeuten sehe eben gerade keine Diagnosestellung, Befunderhebung etc. vor und räume die Befugnis zur Heiltätigkeit erst nach Delegation ein. Bei der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Von dieser Entscheidung sei keine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage abzuleiten.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München scheiterte das Klagebegehren bereits daran, dass nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eine Heilpraktikererlaubnis -in welcher Form auch immer- nicht erteilt werden kann, ohne dass sich die Klägerin zuvor einer Kenntnisüberprüfung unterzogen hat.

Das Gericht führte weiter aus:

Auch bei Ausübung der Heilkunde in einem nur sektoralen Bereich bestehe absolute Lebensgefahr, wenn ein Bewerber differenzial-diagnostisch andere Ursachen für Schmerzen im Skelett und in Weichteilen des Bewegungsapparats nicht erkenne.

Dem Gericht verdeutlicht schon diese praxisnahe Darlegung eindringlich, dass es bereits aus Gesichtspunkten des Patientenschutzes, den das Heilpraktikergesetz als einzigen Gesetzeszweck noch anerkennt erforderlich, aber auch verhältnismäßig ist, einem Bewerber, der als Heilpraktiker nur im Bereich der Physiotherapie beabsichtigt tätig zu werden, ein vollständiges medizinisches Kenntnisspektrum abzuverlangen.

Eine selbstständige und abgrenzbare heilkundliche Wissenschaft, wie etwa die Psychotherapie, existiert vorliegend erkennbar nicht. Aus diesem Grund kann es auch nicht genügen, wenn ein Bewerber um die Heilpraktikererlaubnis, der -wie die Klägerin -über den Abschluß in einem Heilhilfsberuf verfügt, für sich in Anspruch nimmt, selbst die Grenze ziehen zu dürfen, bis zu der hin er selbst behandelt und ab der er eine Weiterleitung an einen Arzt oder anderen Heilpraktiker veranlasst.

Im Praxisalltag mag dies ausreichend sein, aber gerade in Notsituationen erscheint eine derartige selbstverantwortliche autonome Abgrenzung weder als praxisgerecht noch wäre sie durch das Schutzgut der Patientengesundheit gerechtfertigt.

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