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Alles Wichtige für die Praxiseröffnung

 

Traumberuf Heilpraktiker. Nach einer soliden Berufsausbildung, z.B. an den Paracelsus Schulen (www.paracelsus.de), und der bestandenen amtsärztlichen Überprüfung beim Gesundheitsamt steht die Praxiseröffnung an. Hier ist es fundamental, sich im Vorfeld ausreichend zu informieren, was wichtig und zu beachten ist.

Neben dem Fachwissen ist ein kaufmännisches und administratives Grundverständnis das A und O für eine erfolgreiche Praxis. Voraussetzungen für die Zulassung zur Überprüfung sind: Mindestalter 25 Jahre, Hauptschulabschluss, ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis und ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis. Die Überprüfung, die zweimal im Jahr angeboten wird, muss schriftlich sowie praktisch-mündlich bestanden werden, um die Heilerlaubnis zu erhalten. Vor der eigenen Praxiseröffnung sollte genügend Erfahrung gesammelt werden, z.B. über Praktika bei routinierten Kollegen. Auch sind Fachausbildungen zur Spezialisierung sehr empfehlenswert. Seminare zur Existenzgründung für Heilpraktiker vermitteln die wichtigen Grundlagen der anstehenden Praxiseröffnung.

Nun gilt es, einen Businessplan aufzustellen sowie ein klares Praxisprofil zu definieren. Für den Businessplan sollte folgende Überlegungen miteinbezogen werden: Wie viele Heilpraktiker gibt es schon in der Stadt? Welche Spezialisierungen haben diese? Wie teuer sind die Anmietung oder der Kauf von eigenen Praxisräumen in der Gegend? Wo ist die beste Lage? Welche Gerätschaften und welche Einrichtung brauche ich, und wie viel kostet das? Wie viel Geld habe ich auf der hohen Kante, um die Investitionen tätigen und die Anlaufphase der Praxis überstehen zu können? Wie viel Euro muss ich monatlich einnehmen, um meine Existenz sichern zu können? Welche Marketingmaßnahmen brauche ich (z.B. Website, Anzeigen, Visitenkarten etc.), und wie teuer ist das?

Der Businessplan ist eine detaillierte Beschreibung der Praxisidee und ihrer Finanzierung und Überzeugungsinstrument für externe Geldgeber.

Wichtige Inhalte des Businessplans sind:

  • ein aussagekräftiges Praxiskonzept mit Fakten zu
    • der Praxisidee
    • der Zielgruppe
    • dem Praxisinhaber
    • der Praxisorganisation
    • der Rechtsform
    • dem Standort
  • die Darstellung des Marktes mit Angaben zu
    • der Aufstellung des Gesundheitsmarktes
    • der Entwicklung der Branche
    • aktuellen Trends
    • den Mitbewerbern
    • den Alleinstellungsmerkmalen
  • das Praxis-Marketing
    • Leistungsangebot der Praxis
    • Praxisleitbild
    • Honorargestaltung
    • Rechtskonforme Werbung
    • Online-Marketing
  • die Finanzierung
    • Kapitalbedarfs- / Investitionsplan
    • Finanzierungsplan
    • Umsatz- und Ertragsvorschau
  • ein Zeitplan
    • Vorlaufphase
    • Stichtag für die Praxisgründung
    • Entwicklungszeitraum der Praxis

Als Heilpraktiker sollte man sich auf einige Kerngebiete spezialisieren. Das zeugt von Kompetenz. Dies können bestimmte Behandlungsmethoden (z.B. Akupunktur, Chiropraktik, Homöopathie, Kinesiologie, Phytotherapie) genauso sein wie bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Schlafstörungen, Schmerzen, Übergewicht, Raucherentwöhnung, Entspannung).

Vor der Praxiseröffnung muss ganz genau auf die aktuelle finanzielle Lage geblickt werden: Wie viel Eigenkapital ist vorhanden und welche Finanzierungsmöglichkeiten kommen infrage? Ein professionell ausgearbeiteter Businessplan ist Voraussetzung, um staatliche Finanzhilfen, die Bank oder private Finanziers zu überzeugen, eine Summe X lockerzumachen.

Die externen Geldgeber wollen vor allem Zahlen sehen. Besonders wichtig sind deshalb ein klarer Finanzierungsplan, eine Umsatz- und eine Ertragsvorschau (Rentabilitätsvorschau) sowie eine Aufstellung über die privaten Lebensführungskosten.

Staatliche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es, z.B. den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit, das Einstiegsgeld der Agentur für Arbeit oder den ESF-Existenzgründungszuschuss der Landesbank.

Heilpraktiker verdienen im Durchschnitt etwa 3.000 Euro brutto / Monat. Grundsätzlich bestimmt ein Heilpraktiker seine Gebühren selbst, sollte sich dabei aber branchenüblich orientieren, ansonsten wird das veraltete GebüH – das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker – herangezogen. Die Patienten zahlen die Heilpraktikerbehandlung in der Regel aus eigener Tasche, mittlerweile übernehmen private Krankenversicherungen auch einige Behandlungspunkte.

Bevor Sie Ihre Praxis beziehen, sollten folgende Fragen geklärt sein:

  • Ist die Aufnahme der Praxistätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt?
  • Ist das Finanzamt über der Beginn der freiberuflichen Tätigkeit informiert?
  • Weiß die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) von Ihrem Unternehmen? Haben Sie es dort angezeigt?
  • Dürfen die Räumlichkeiten als Praxis genutzt werden oder muss zuvor eine Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden?

Die baurechtlichen Vorschriften für die Praxis richten sich nach dem Landrecht. Dazu gehören z.B.:

  • ein behindertengerechter Eingang
  • ein besonderer Brandschutz
  • ein problemloser Notausgang
  • eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen
  • besondere Anforderungen an die sanitären Anlagen
  • eine Raumhöhe von 2,50 Meter

Können die baurechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden bzw. sind sie unverhältnismäßig, kann ein „Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung“  bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Bereits bei der Planung und Einrichtung der Praxis sind die aktuellen Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Robert-Koch-Institutes (RKI), der Berufsgenossenschaft und die spezielle Hygieneverordnung des Landes zu beachten.

Zu einer hygienegerechten Praxisausstattung gehören u.a.:

  • ein geeigneter Fußboden
    • flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und zu desinfizieren
  • ein Handwaschplatz in Behandlungszimmern
    • gemäß KRINKO-Vorgaben und TRBA 250
  • gesonderte Toiletten für Patienten und Personal
  • leicht zu reinigendes und desinfektionsmittelbeständiges Mobiliar
  • dichtschließende Fenster mit sichthemmenden, glatten, abwischbaren Fenstervorhängen (z.B. Lamellen, mattierte Folie, Rollos)

Auch an die wichtigsten Versicherungen sollte vor Eröffnung der Praxis gedacht sein: Nicht verzichtet werden kann auf die Berufshaftpflicht (Sie unterliegen nach § 823 BGB einer Schadensersatzpflicht) und auf Ihre Krankenversicherung (egal ob privat oder gesetzlich freiwillig). Empfehlenswert sind eine Rechtsschutzversicherung und eine gebündelte Geschäftsversicherung / Praxisinhaltsversicherung. Der Rest kann kommen.

Eine ordentliche, sachgemäße und regelmäßige Buchhaltung ist ein Muss für den Heilpraktikerpraxisbetrieb. Eine gute Buchhaltungssoftware gibt Überblick von Behandlungsterminen und Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto.

Wenn nun die Praxis eröffnet ist, heißt es, Kunden zu generieren. Der Heilpraktiker muss sich bekannt machen. In der Werbung ist zu beachten, dass Heilpraktiker kein Heilversprechen abgeben dürfen (Gesetz über die Werbung im Heilwesen – HGW), das kann Abmahnungen und empfindliche Sanktionen nach sich führen. Die Werbung des Heilpraktikers darf weder aggressiv sein noch den Anschein eines unlauteren Wettbewerbs vermitteln.

Eine professionelle, google- und Suchmaschinen-optimierte Website ist ein Muss. Inserate / Anzeigen in der lokalen Zeitung lenken ebenso den Fokus auf die neue Praxis wie Einträge in Branchenregistern. Auch klassische Werbemittel wie Flyer, Poster und Postkarten sind zu empfehlen, auf denen das Praxisangebot präsentiert werden kann. Die beste Werbung sind langfristig zufriedene Patienten, die über Mund-zu-Mund-Propaganda oder über Bewertungsportale ihren Heilpraktiker loben.

Autoren:

  • Abbas Schirmohammadi
  • Sonja Kohn

Weiterführende Links:

Die rechtssichere Naturheilpraxis (Schnelleinstieg in die Praxisführung):      

Wer den Heilpraktikerberuf wählt, sieht diesen meist als Berufung, und so liegt es vielen Heilpraktikern vermutlich im Blut, sich ihren Patienten aufmerksam, liebevoll und gewissenhaft zu widmen. Womit etliche Kollegen jedoch zu kämpfen haben, sind – vor allem am Anfang – die vielen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Regeln, die es in der Praxisgründungsphase zu beachten gilt. Auch gestandenen Praxisinhabern fällt es nicht leicht, im Alltag rechtlich immer auf dem neuesten Stand zu sein.

Wir möchten Sie in allen Rechtsfragen gesetzeskonform unterstützen. Mit der folgenden Checkliste geben wir Ihnen einen ersten Überblick, mit was Sie es als Einzelunternehmer zu tun haben und was Sie bei der Praxisführung bedenken sollten. Dieses Wissen wird in weiteren Beiträgen vertieft.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201903/recht-in-der-praxis-4

Recht in der Praxis – Aspekt Hygiene und Verwendung von eichpflichtigen Messgeräten in der Praxis

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201904/recht-in-der-praxis-aspekt-hygiene

Qualitätsmanagement in der HP- und der HP Psy-Praxis Teil 1

Brauchen wir ein Qualitätsmanagement (QM)? Ja!

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/202001/qualitaetsmanagement

Qualitätsmanagement in der HP- und der HP Psy-Praxis Teil 2

In Paracelsus 01/20 haben wir den rechtlichen Hintergrund dargestellt, warum wir uns als Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie mit dem Thema Qualitätsmanagement in der Praxis beschäftigen sollten. Wichtige Begriffe rund um die Patientensicherheit wurden geklärt. In diesem Teil erfahren Sie, was konkrete Instrumente eines Qualitätsmanagements sind und wie Sie Schritt für Schritt ein einfaches System in Ihre Praxistätigkeit integrieren können.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/202002/qualitaetsmanagement-teil-2

Qualitätsmanagement in der HP- und der HP Psy-Praxis Teil 3

In Paracelsus 02/20 wurden verschiedene Instrumente des Qualitätsmanagements beschrieben. Dieser Beitrag soll Ihnen Hilfestellung geben, ein Handbuch für Ihre Praxis aufzubauen, das im angemessenen Verhältnis zur personellen und strukturellen Ausstattung stehen soll. Da die meisten Heilpraktiker ihre Praxis allein und ohne Mitarbeiter führen, konzentrieren wir uns auf den Fall einer Einzelpraxis und stellen Ihnen mögliche Optionen vor, die Sie an Ihre individuellen Bedürfnisse und Ihre Einrichtung anpassen können.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/202003/qualitaetsmanagement-teil-3

Datenschutz in der Heilpraktikerpraxis

Daten, Daten, Daten …

Oft ist es uns nicht bewusst, mit welcher Fülle von Daten wir im Rahmen unserer Arbeit im Praxisalltag umgehen. Aber in der Heilpraktikerpraxis haben wir es tagtäglich mit personenbezogenen Daten und auch mit besonders sensiblen Daten zu tun. Diese müssen nach Vorgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung auch besonders geschützt werden. Seit dem 25.05.2018 ist die Verordnung in allen EU-Ländern verbindlich anzuwenden.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201804/datenschutz-in-der-praxis

Verfahrensdokumentation

Jedes steuerpflichtige Unternehmen, auch der Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie, muss eine Verfahrensdokumentation vorlegen können.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201901/recht-in-der-praxis-3

Dokumentation in der Heilpraktikerpraxis

Wer schreibt, der bleibt. Die Dokumentation in der Heilpraktikerpraxis ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 im Bürgerlichen Gesetzsetzbuch auch verbindlich fixiert.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201905/recht-in-der-praxis-5

Arzneimittel in der Heilpraktikerpraxis Teil 1

Die Arzneimitteltherapie stellt einen wichtigen Grundpfeiler in der naturheilkundlichen Praxis dar. Das bedeutet, dass wir uns nicht nur gut mit den Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente, die wir verordnen, auskennen, sondern auch sicher mit Arzneimitteln in der Praxis umgehen müssen. Das Arzneimittelrecht ist komplex und nicht für jeden leicht durchschaubar. Diese Checkliste soll Sie darin unterstützen, die wichtigsten Aspekte im Umgang mit Arzneimitteln in der Heilpraktikerpraxis zu beachten.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/202005/arzneimittel-in-der-heilpraktikerpraxis-teil-1

Arzneimittel in der Heilpraktikerpraxis Teil 2

In Paracelsus 05/20 haben wir über apothekenpflichtige Arzneimittel, die Arzneimittel-Richtlinie, den Arzneimittelschrank, die Arzneimittelverschreibungsverordnung mit ihrer Anlage 1, bedenkliche Arzneimittel, die Betäubungsmittelverordnung, die Entsorgung von Arzneimitteln, freiverkäufliche Arzneimittel, das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, das Händedesinfektionsmittel, Injektions- und Infusionslösungen gesprochen. Aber wir haben noch mehr Tipps zum Umgang mit Arzneimitteln in der Heilpraktikerpraxis für Sie:

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/202006/arzneimittel-in-der-heilpraktikerpraxis-teil-2

Das GebüH – ein juristisches Desaster

Wie ein rechtlich unverbindliches Verzeichnis jahrzehntelang zu Benachteiligungen von Privatpatienten und Heilpraktikern führt.

www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201506/das-gebueh-ein-juristisches-desaster

Gebühren-(Un)ordnung für Heilpraktiker

Quod non in actis, non in mundi – meinte ein alter Römer: „Was nicht in den Akten steht, kann es einfach nicht geben“. Wie sehr sprach er da dem Deutschen aus der Seele. Das sprichwörtliche Ordnungs- und Regelungsbedürfnis der Deutschen verführte Anfang der 1980er-Jahre eine Handvoll Heilpraktikerverbandsfunktionäre aus Schilda dazu, eine Empfehlungsliste namens Gebührenordnung für Heilpraktiker zusammenzustellen, die sie „GebüH“ nannten, weil die Ärzte auch so etwas hatten, nämlich die „GOÄ“. Musste nicht für HP billig sein, was für Ärzte recht ist? Und wie praktisch wäre es doch, wenn die Kollegenschaft bei der Rechnungsstellung nur noch nachblättern müsste?

www.heilpraktiker.de/naturheilkunde/gebuehren-unordnung-fuer-heilpraktiker

Hilfreiche Internetseiten:

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